PCR-Test weist Infektionen nach / Kasseler Gesundheitsamt bestätigt
Verfasst: Do 10. Dez 2020, 13:51
Guten Tag Frau Nehring,
entschuldigen Sie die verspätete Antwort in aller Kürze. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir diese vielen, oft identisch lautenden Anfragen nach dem Hessischen Informationsfreiheitsgesetz, in der jetzigen Situation leider nicht beantworten können.
Dennoch hier unsere Antworten:
Ein positives RT-PCR- Testergebnis dient dem Nachweis einer Infektion. Diese Untersuchung ist nur positiv, wenn die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus erfolgt ist.
Somit ist die im § 2, Ziff. 2 IfSG getroffene Definition korrekt und die öffentlich zugänglichen Fallzahlen entsprechen den gesetzlichen Grundlagen. Dies zu Frage 1.
Die Frage 2 können wir nicht beantworten. Dazu liegen uns keine Erkenntnisse vor.
3. Die Inzidenzwerte werden gemäß der Definition von Infektion nach IfSG §2, Ziff. 2 errechnet.
Herzliche Grüße aus dem Gesundheitsamt
Regine Bresler
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Heike Nehring <h.nehring@posteo.de>
Gesendet: Mittwoch, 9. Dezember 2020 18:07
An: Gesundheitsamt <Gesundheitsamt@kassel.de>
Betreff: Fwd: Anzahl Infizierter in Kassel Stadt und LAnd
Sehr geehrte Damen und Herren,
bisher habe ich keine Antwort auf meine unten stehende Anfrage nach dem Hessischen Informationsfreiheitsgesetz erhalten.
Ich erlaube mir, freundlich auf dieses Versäumnis hinzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Heike Nehring
-------- Originalnachricht --------
Betreff: Anzahl Infizierter in Kassel Stadt und LAnd
Datum: 20.11.2020 09:48
Von: Heike Nehring <h.nehring@posteo.de>
An: Gesundheitsamt <gesundheitsamt@kassel.de>
Sehr geehrte Frau Besler,
nachdem die Bundesregierung gestern die rechtliche Grundlage für epidemische Lagen nationaler Tragweite und für die Maßnahmen gegen die Ausbreitung bedrohlicher übertragbarer Krankheiten geschaffen, respektive erneuert hat, möchte ich Sie vorsorglich und im besten Wissen und Gewissen darauf hinweisen, dass Sie sich eventuell strafbar machen, wenn Sie sich nicht an die Vorgaben dieser Gesetze halten oder diese nicht korrekt interpretieren.
Speziell möchte ich Sie auf § 28a Absatz 3 IfSG aufmerksam machen, der besagt, dass die Schutzmaßnahmen regional bezogen auf Landkreisebene gemäß der Anzahl an Neuinfektionen(!) der letzten 7 Tage (Inzidenzwert) zu ergreifen sind.
Das bedeutet für Ihre Behörde, dass es im Falle von Covid-19 nicht mehr ausreicht oder auch bisher nicht ausgereicht hat und somit der Definition von Infektion im § 2, Ziff. 2 IfSG widerspricht, ein positives RT-PCR- Testergebnis als Infektion zu bezeichnen; gemäß § 2, Ziff. 2 IfSG ist eine Infektion als "die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus" definiert.
Ich bitte Sie um Auskunft nach dem Hessischern Informationsfreiheitsgesetz über folgende Sachverhalte:
1. Wieviele Infektionen mit Sars-CoV-2 wurden in Ihrem Zuständigkeitsbereich nach Kalenderwochen aufgeschlüsselt in 2020 gemäß §2, Ziff. 2 IfSG festgestellt?
2. Welche Methoden, Testkits, Reagenzien wurden zur Feststellung von Infektionen in welchen beteiligten Laboren verwendet um die Infektionen nach §2, Ziff. 2 IfSG festzustellen?
3. Wurden die sog. Inzidenzwerte gemäß der Definition von Infektion nach IfSG §2, Ziff. 2 errechnet und Maßnahmen daraus abgeleitet oder wurde hier lediglich die Anzahl positiver RT-PCR-Tests an symptombehafteten, sowie symptomfreien Testpersonen herangezogen?
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen
Heike Nehring
entschuldigen Sie die verspätete Antwort in aller Kürze. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir diese vielen, oft identisch lautenden Anfragen nach dem Hessischen Informationsfreiheitsgesetz, in der jetzigen Situation leider nicht beantworten können.
Dennoch hier unsere Antworten:
Ein positives RT-PCR- Testergebnis dient dem Nachweis einer Infektion. Diese Untersuchung ist nur positiv, wenn die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus erfolgt ist.
Somit ist die im § 2, Ziff. 2 IfSG getroffene Definition korrekt und die öffentlich zugänglichen Fallzahlen entsprechen den gesetzlichen Grundlagen. Dies zu Frage 1.
Die Frage 2 können wir nicht beantworten. Dazu liegen uns keine Erkenntnisse vor.
3. Die Inzidenzwerte werden gemäß der Definition von Infektion nach IfSG §2, Ziff. 2 errechnet.
Herzliche Grüße aus dem Gesundheitsamt
Regine Bresler
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Heike Nehring <h.nehring@posteo.de>
Gesendet: Mittwoch, 9. Dezember 2020 18:07
An: Gesundheitsamt <Gesundheitsamt@kassel.de>
Betreff: Fwd: Anzahl Infizierter in Kassel Stadt und LAnd
Sehr geehrte Damen und Herren,
bisher habe ich keine Antwort auf meine unten stehende Anfrage nach dem Hessischen Informationsfreiheitsgesetz erhalten.
Ich erlaube mir, freundlich auf dieses Versäumnis hinzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Heike Nehring
-------- Originalnachricht --------
Betreff: Anzahl Infizierter in Kassel Stadt und LAnd
Datum: 20.11.2020 09:48
Von: Heike Nehring <h.nehring@posteo.de>
An: Gesundheitsamt <gesundheitsamt@kassel.de>
Sehr geehrte Frau Besler,
nachdem die Bundesregierung gestern die rechtliche Grundlage für epidemische Lagen nationaler Tragweite und für die Maßnahmen gegen die Ausbreitung bedrohlicher übertragbarer Krankheiten geschaffen, respektive erneuert hat, möchte ich Sie vorsorglich und im besten Wissen und Gewissen darauf hinweisen, dass Sie sich eventuell strafbar machen, wenn Sie sich nicht an die Vorgaben dieser Gesetze halten oder diese nicht korrekt interpretieren.
Speziell möchte ich Sie auf § 28a Absatz 3 IfSG aufmerksam machen, der besagt, dass die Schutzmaßnahmen regional bezogen auf Landkreisebene gemäß der Anzahl an Neuinfektionen(!) der letzten 7 Tage (Inzidenzwert) zu ergreifen sind.
Das bedeutet für Ihre Behörde, dass es im Falle von Covid-19 nicht mehr ausreicht oder auch bisher nicht ausgereicht hat und somit der Definition von Infektion im § 2, Ziff. 2 IfSG widerspricht, ein positives RT-PCR- Testergebnis als Infektion zu bezeichnen; gemäß § 2, Ziff. 2 IfSG ist eine Infektion als "die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus" definiert.
Ich bitte Sie um Auskunft nach dem Hessischern Informationsfreiheitsgesetz über folgende Sachverhalte:
1. Wieviele Infektionen mit Sars-CoV-2 wurden in Ihrem Zuständigkeitsbereich nach Kalenderwochen aufgeschlüsselt in 2020 gemäß §2, Ziff. 2 IfSG festgestellt?
2. Welche Methoden, Testkits, Reagenzien wurden zur Feststellung von Infektionen in welchen beteiligten Laboren verwendet um die Infektionen nach §2, Ziff. 2 IfSG festzustellen?
3. Wurden die sog. Inzidenzwerte gemäß der Definition von Infektion nach IfSG §2, Ziff. 2 errechnet und Maßnahmen daraus abgeleitet oder wurde hier lediglich die Anzahl positiver RT-PCR-Tests an symptombehafteten, sowie symptomfreien Testpersonen herangezogen?
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen
Heike Nehring