NICHTOHNEUNS! rufen auf zu einer weiteren Versammlung in Kassel.
Am 02. Mai 2020 um 15.30 Uhr
auf dem Opernplatz in Kassel
Es gibt Redebeiträge und Musik.
Wir wollen auch gemeinsam für die Grundrechte meditieren, also bringt euch bitte Decken, Matten, Kissen oder Ähnliches mit
Wir sind BürgerInnen aus Kassel und Umgebung, die die Aussetzung der verfassungsmäßigen Rechte nicht widerspruchslos hinnehmen wollen.
Wir bestreiten nicht, dass es den Sars Cov-2 Virus gibt, und Menschen an ihm erkranken oder an und mit ihm sterben.
Auch wir wissen nicht, wie gefährlich er letztlich ist.
Wir sind für Maßnahmen, um Risikogruppen zu schützen und um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
Doch wir stellen Fragen:
Gibt es wissenschaftliche Erkenntnisse, die die tatsächliche Gefährlichkeit des Sars-Cov-2 Virus für große Teile der Gesellschaft belegen?
Ist ein solch drastischer Eingriff in die Grundrechte gerechtfertigt?
Überwiegt der Nutzen oder die Nachteile des Shutdowns?
Steht die Bundesregierung mit dem kürzlich beschlossenen Infektionsschutzgesetz jetzt über der Verfassung?
Wir stehen hier nicht als Vertreter von Parteien oder Verbänden und grenzen uns ab gegen jegliche Vereinnahmung von ihnen. Wir stehen hier für unsere Grundrechte, für freie Meinungsäußerung und sind politisch unabhängig. Wir sagen Nein zu Rassismus, Antisemitismus und Sexismus.
Wir protestieren gewaltfrei und halten uns an die demokratischen Regeln.
Provokateure und Nazis gehören nicht zu uns.
P.S.
Ordnungsamt und Polizei haben die Auflage verfügt, dass wir die Kontaktbeschränkungen und Hygiene-Regeln einhalten. Auch empfehlen sie dringend, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen.
Anhang: Statusbild für WhatsApp etc.
NICHTOHNEUNS! am Samstag, den 02.MAi 2020 15.30 Uhr Opernplatz
NICHTOHNEUNS! am Samstag, den 02.MAi 2020 15.30 Uhr Opernplatz
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Re: NICHTOHNEUNS! am Samstag, den 02.MAi 2020 15.30 Uhr Opernplatz
Auflagenverfügung zu der Versammlung „Nicht ohne uns KS – Für Verfassung,
Grundrechte & Aufklärung“ am 2. Mai 2020 im Bereich des Opernplatzes
Grundrechte & Aufklärung“ am 2. Mai 2020 im Bereich des Opernplatzes
- Die Versammlung ist am 2. Mai 2020 zwischen 15.30 Uhr und 16.45 Uhr im Bereich
des Opernplatzes, in einem Sicherheitsabstand von mindestens 2 Metern zu den
angrenzenden Straßenbahngleisen, durchzuführen. - Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird in Anbetracht der Größe des
Versammlungsstandortes auf eine Obergrenze von 50 Personen festgelegt. Dabei ist
ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Die im Internet
abrufbaren Hygienetipps (www.infektionsschutz.de/hygienetipps) und
Verhaltensregeln (www.infektionsschutz.de/coronavirus/verhaltensregeln.html) der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sind zu beachten. - Der Einsatz von Lautsprechern und Megaphonen im notwendigen Umfang und
Ausmaß ist zulässig. - Die Versammlungsleitung übernimmt ---.
Die Versammlungsleitung muss während der gesamten Versammlung anwesend sein,
hat den geordneten Ablauf der Versammlung sicherzustellen und das Ende der
Versammlung förmlich zu erklären. Die Versammlungsleitung hat sich vor Beginn der
Versammlung mit dem Einsatzleiter der Polizei in Verbindung zu setzen und während
der gesamten Versammlung Kontakt zu dem Einsatzleiter beziehungsweise der ihm
zur Seite gestellten Verbindungsperson zu halten und dies durch Bekanntgabe von
einem ständig erreichbaren Mobiltelefon sicherzustellen. - Die Versammlungsleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des
VersG, insbesondere die des Waffentrage- (§2(3) VersG), des Schutzwaffentrage- (§
17(1) VersG) und des Vermummungsverbotes (§ 17(2) VersG) eingehalten und
durchgesetzt werden.
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus medizinischen Gründen zur
Verringerung des Risikos der Übertragung des Sars-CoV-2-Erregers (Corona-Virus)
wird zugelassen und dringend empfohlen. - Vor Beginn der Versammlung sind durch die Versammlungsleitung den anwesenden
Versammlungsteilnehmern die Auflagen dieser Verfügung in geeigneter Form bekannt
zu geben. Die Versammlungsleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Auflagen strikt
eingehalten und durchgesetzt werden. - Die Versammlungsleitung muss bis 30 Versammlungsteilnehmer 3 Ordner und bis
angefangene weitere 20 Versammlungsteilnehmer zusätzlich 1 weiteren Ordner
einsetzen. Die Ordner müssen volljährig und durch weiße Armbinden mit der
Aufschrift „Ordner“ zu erkennen sein. Die Ordner sind durch die Versammlungsleitung
in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. - Das Mitführen von gefährlichen Hunden im Sinne der Hessischen Hundeverordnung (§
2(1)) ist während der Versammlung untersagt. Dies gilt nicht für ausgebildete
Behindertenführhunde, deren Notwendigkeit nachweisbar sein muss. - Eventuell mitgeführte Flugblätter müssen mit einem Impressum versehen sein (§ 6
HPresseG) und dürfen keinen strafbaren Inhalt haben (§ 11 ff HPresseG). - Die Stangen der mitgeführten Transparente/Plakate/Schilder müssen aus nicht
leitendem Material hergestellt sein. Die Stangen dürfen nicht länger als 2,5 m sein und
müssen bei ausgestrecktem Arm der Trägerin bzw. des Trägers mindestens 1 m von
der Stromoberleitung entfernt bleiben (Eigensicherung). - Musikbeiträge sind zulässig. Musikbeiträge sind auf 30 Minuten Dauer pro
angefangene Stunde Versammlungszeit zu begrenzen. Bei gefahrenabwehrrechtlichen
polizeilichen Durchsagen sind Redebeiträge und Musikdarbietungen unverzüglich
einzustellen. Die Lautsprecheranlagen dürfen nur für Ansprachen und Darbietungen,
die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versammlungsthema stehen, sowie für
Ordnungsdurchsagen verwendet werden. - Die Abgabe von Speisen und Getränken ist während der gesamten Versammlung
versammlungsrechtlich nicht zulässig. - Diese versammlungsrechtliche Bestätigung ist während der Versammlung
mitzuführen und den zuständigen Stellen auf Verlangen vorzuzeigen. - Auf öffentlichen Straßen und/oder Plätzen dürfen Straßenmalereien oder
Beschriftungen nur dann erfolgen, sofern dazu ausschließlich wasserlösliche Kreide
verwendet wird. - Die Polizei und Mitarbeiter des Ordnungsamtes sind befugt, während der
Versammlung weitere erforderliche Auflagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung zu erteilen